AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des
SWING an der TU Ilmenau e.V. Prof.-Philippow-Straße 4b 98693 Ilmenau
nachfolgend „Veranstalter“
§ 1 Anmeldung
1. Die Anmeldung des an der Messeteilnahme interessierten Unternehmens – nachfolgend „Aussteller“ – zu der Messe hat unter Verwendung des vom Veranstalter vorgesehenen Anmeldeformulars zu erfolgen.
2. Das beim Veranstalter eingehende, vom Aussteller ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular stellt ein verbindliches, unwiderrufliches Vertragsangebot des Ausstellers an den Veranstalter zur Teilnahme an der Messe dar. An dieses ist der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden.
3. Mit Eingang des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars beim Veranstalter erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Veranstalters und die „Hausordnung“ des Veranstaltungsortes als verbindlich an.
§ 2 Vertragsschluss
1. Über die Zulassung des Anmelders zur Messe entscheidet der Veranstalter nach freiem Ermessen.
2. Der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller über dessen Messeteilnahme (Messevertrag) kommt zustande, sobald der Veranstalter dem Aussteller dessen Zulassung zur Messe mitgeteilt hat. Die Erklärung der Zulassung erfolgt in Textform
§ 3 Standeinteilung
1. Über die Standeinteilung entscheidet allein der Veranstalter nach ausstellungstechnischen und -strategischen Gesichtspunkten in freiem Ermessen. Die Reihenfolge der Anmeldungseingänge ist nicht maßgeblich.
2. Standwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
3. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, die Ein- und Ausgänge zum Messe-/Ausstellungsgelände sowie die Notausgänge und Durchgänge in den Hallen und dem Freigelände aus sicherheitsrelevanten Gründen zu verlegen.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die Standgebühr sowie die weiteren Vertragsleistungen werden mit Vertragsschluss abgerechnet und sofort fällig gestellt. Die Rechnungstellung erfolgt aufgrund der in der Anmeldung gebuchten Leistungen zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (erteiltes Auftragsvolumen).
2. Sämtliche etwaigen weiteren Vertragsleistungen stellt der Veranstalter gesondert in Rechnung.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Aussteller eine Vorauszahlung zu verlangen.
4. Ein Anspruch des Ausstellers auf Teilnahme an der Messe besteht nur bei fristgerechter und vollständiger Zahlung der Rechnung des Veranstalters. Eine nicht ordnungsgemäße bzw. nicht fristgerechte Zahlung des Ausstellers berechtigt den Veranstalter, den Messevertrag mit dem Aussteller mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
5. Befindet sich der Aussteller mit einer Zahlung in Verzug, wird für jedes Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 erhoben. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Rücktritt des Ausstellers
1. Der Aussteller kann gemäß den nachfolgenden Regelungen vom Messevertrag zurücktreten.
2. Bei einem Rücktritt des Ausstellers berechnet der Veranstalter dem Aussteller folgende Kosten:
• bei Rücktritt bis zum 07.09.2024 → 50% des erteilten Auftragsvolumens,
• bei Rücktritt ab dem 08.09.2024→100% des erteilten Auftragsvolumens.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung des Ausstellers beim Veranstalter.
§ 7 Standgestaltung
1. Am Stand ist für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Ausstellers anzubringen.
2. Eine Überschreitung der vom Veranstalter vorgegebenen Standmaße und -begrenzungen ist unzulässig. Der Veranstalter kann in diesem Fall den Aussteller unter Fristsetzung von mindestens 2 Stunden auffordern, seinen Stand auf die zulässigen Maße zu ändern. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann der Veranstalter den Messevertrag mit dem Aussteller fristlos kündigen.
§ 8 Auf- und Abbau
1. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes hat der Aussteller dem Veranstalter vor Beginn des eigenen Aufbaus zu melden.
2. Die Stände dürfen erst nach Schluss der Veranstaltung abgebaut werden. Der Veranstalter bestimmt die Dauer der Abbauzeit. Diese ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
3. Die Ausstellungsfläche ist in dem übernommenen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben.
4. Für von ihm schuldhaft verursachte Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.
§ 9 Werbung
Werbung aller Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, aber auch die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes und nur für das Unternehmen des Ausstellers und nur zur Anbahnung beruflicher Kontakte (z.B. Beschäftigungsverhältnis, Trainee, Praktikum, Studienarbeiten) erlaubt.
§ 10 Bild- und Tonaufnahmen, Einwilligung
1. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen.
2. Der Veranstalter ist berechtigt, das Material für Werbung oder Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien zu verwenden. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters anfertigen.
3. Der Aussteller und die von diesem zur Teilnahme an der Veranstaltung ausgewählten Mitarbeiter willigen in diese Verwendung ein.
§ 11 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung.
§ 12 Haftung
Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, auf deren Einhaltung der Geschädigte vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Sie gelten ebenso nicht, soweit die Schäden durch eine Haftpflichtversicherung des Veranstalters gedeckt sind und der Versicherer an den Veranstalter gezahlt hat. Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten außerdem nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Veranstalter sowie bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften. Gleiches gilt bei Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
§ 13 Freistellung
Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen den Veranstalter wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die Unternehmensprofilseite und/oder Werbeanzeige des Ausstellers oder wegen sonstiger vom Aussteller bzw. auf dessen Veranlassung auf dem Onlinemesseportal eingestellter oder verlinkter Inhalte geltend machen. Der Aussteller übernimmt alle dem Veranstalter aufgrund einer solchen Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der dem Veranstalter für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt. Der Aussteller hat das Recht, nachzuweisen, dass dem Veranstalter tatsächlich geringere Kosten entstanden sind. Die vorstehenden Pflichten des Ausstellers gelten nicht, soweit der Nutzer die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.
§ 15 Verjährung
Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche des Ausstellers gemäß Ziffer 12. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des letzten Tages der Veranstaltung, bei Nichtstattfinden mit dem Ablauf das Tages, der nach dem geplanten Ablauf letzter Veranstaltungstag hätte sein sollen.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist Ilmenau. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Messevertrag ist Ilmenau. 3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Messevertrages bzw. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.